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Artikel 1 Schengener Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Titel I

Kurzfristig durchzuführende Maßnahmen

Artikel 1

Mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens und bis zur völligen Abschaffung aller Kontrollen richten sich für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften die Formalitäten an den Grenzen zwischen den Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland, der Griechischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik und der Portugiesischen Republik nach den folgenden Bedingungen.

In dieser Fassung sind bereits die Protokolle vom 27. November 1990, 25. Juni 1991 und 6. November 1992 über den jeweiligen Beitritt der Regierungen der Italienischen Republik, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik sowie der Griechischen Republik eingearbeitet. Ebenso wurde sinngemäß das Protokoll über den Beitritt der Regierung der Republik Österreichs vom 28. April 1995 (BGBl. III Nr. 89/1997) eingearbeitet.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006040

Dokumentnummer

NOR12066292

alte Dokumentnummer

N4199763143J

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