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Rückübernahmeabkommen (Mongolei)
Kurztitel
Rückübernahmeabkommen (Mongolei)
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag – Mongolei
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.01.2026
Unterzeichnungsdatum
26.05.2025
Index
49/06 Schubverkehr
Langtitel
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Mongolei über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)
Sprachen
Deutsch, Englisch, Mongolisch
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 13 Abs. 1 des Abkommens wurden am 10. September bzw. 21. November 2025 abgegeben; das Abkommen ist gemäß derselben Bestimmung mit 1. Jänner 2026 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die österreichische Bundesregierung und die Regierung der Mongolei – nachstehend als „Vertragsparteien“ bezeichnet –
AUF DER GRUNDLAGE der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten und ihren Völkern;
IN DEM BESTREBEN, ihre Zusammenarbeit zur wirksamen Bekämpfung der illegalen Migration zu verstärken;
MIT DEM ZIEL, auf der Grundlage dieses Abkommens und der Gegenseitigkeit rasche und effiziente Verfahren zur Identifizierung und Rückführung von Personen einzuführen, die die geltenden Einreise- oder Aufenthaltsbedingungen in der Mongolei oder der Republik Österreich nicht oder nicht mehr erfüllen;
IN DER ERWÄGUNG, dass die Rückführung von Personen unter Wahrung des Grundsatzes der Einzelfallprüfung und in geordneter Weise erfolgt;
UNTER BEZUGNAHME auf Artikel 31 und Artikel 58 des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits 1 sowie unter Berücksichtigung der Grundsätze und Bestimmungen des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt2 vom 7. Dezember 1944 sowie der VN-Konvention gegen transnationale organisierte Kriminalität3 und ihrer Zusatzprotokolle vom 15. November 2000, insbesondere des Protokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere von Frauen und Kindern4, und des Protokolls gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg5 –
haben Folgendes vereinbart:
_________________
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 208/2017.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949 idgF.
3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 84/2005.
4 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 220/2005.
5 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 11/2008.
Schlagworte
Einreisebedingung, Landweg, Seeweg
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026
Gesetzesnummer
20013109
Dokumentnummer
NOR40276343
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