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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Belgien)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Belgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 115/1998
Inkrafttretensdatum
01.08.1998
Langtitel
ZUSATZABKOMMEN ÜBER RECHTSHILFE UND RECHTLICHE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH BELGIEN ZUM HAAGER ÜBEREINKOMMEN VOM 1. MÄRZ 1954 BETREFFEND DAS VERFAHREN IN BÜRGERLICHEN RECHTSSACHEN
StF: BGBl. III Nr. 115/1998 (NR: GP XVII RV 1115 VV S. 132. BR: AB 3825 S. 526.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. Juni 1998 ausgetauscht; das Zusatzabkommen tritt gemäß seinem Art. 19 Abs. 2 mit 1. August 1998 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
Seine Majestät der König der Belgier,
In dem Bestreben, die freundschaftlichen Beziehungen und die rechtliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zu fördern,
Von dem Wunsche geleitet, insbesondere die Fragen betreffend die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen zu regeln und die Anwendung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen 1) zu erleichtern,
Haben beschlossen, das vorliegende Abkommen zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten bestellt,
Der Bundespräsident der Republik Österreich:
Seine Majestät der König der Belgier:
Die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:
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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 91/1957
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