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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1998

§ 0

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Belgien)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Belgien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 115/1998

Inkrafttretensdatum

01.08.1998

Langtitel

ZUSATZABKOMMEN ÜBER RECHTSHILFE UND RECHTLICHE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH BELGIEN ZUM HAAGER ÜBEREINKOMMEN VOM 1. MÄRZ 1954 BETREFFEND DAS VERFAHREN IN BÜRGERLICHEN RECHTSSACHEN

StF: BGBl. III Nr. 115/1998 (NR: GP XVII RV 1115 VV S. 132. BR: AB 3825 S. 526.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. Juni 1998 ausgetauscht; das Zusatzabkommen tritt gemäß seinem Art. 19 Abs. 2 mit 1. August 1998 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

Seine Majestät der König der Belgier,

In dem Bestreben, die freundschaftlichen Beziehungen und die rechtliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zu fördern,

Von dem Wunsche geleitet, insbesondere die Fragen betreffend die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen zu regeln und die Anwendung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen 1) zu erleichtern,

Haben beschlossen, das vorliegende Abkommen zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten bestellt,

Der Bundespräsident der Republik Österreich:

Seine Majestät der König der Belgier:

Die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:

___________________

1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 91/1957

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