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Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2017

§ 0

Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei

Kurztitel

Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 208/2017

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.11.2017

Unterzeichnungsdatum

30.04.2013

Index

59/04 EU - EWR

Langtitel

Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits

StF: BGBl. III Nr. 208/2017 (NR: GP XXV RV 1085 AB 1161 S. 132 . BR: AB 9603 S. 855 .)

Sprachen

Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Mongolisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch

Vertragsparteien

*Belgien III 208/2017 *Bulgarien III 208/2017 *Dänemark III 208/2017 *Deutschland III 208/2017 *Estland III 208/2017 *EU III 208/2017 *Finnland III 208/2017 *Frankreich III 208/2017 *Griechenland III 208/2017 *Irland III 208/2017 *Italien III 208/2017 *Lettland III 208/2017 *Litauen III 208/2017 *Luxemburg III 208/2017 *Malta III 208/2017 *Mongolei III 208/2017 *Niederlande III 208/2017 *Polen III 208/2017 *Portugal III 208/2017 *Rumänien III 208/2017 *Schweden III 208/2017 *Slowakei III 208/2017 *Slowenien III 208/2017 *Spanien III 208/2017 *Tschechische R III 208/2017 *Ungarn III 208/2017 *Vereinigtes Königreich III 208/2017 *Zypern III 208/2017

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Die Notifikation nach Art. 63 des Rahmenabkommens wurde am 12. Juli 2016 gemäß Art. 64 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Laut Mitteilung des Generalsekretärs ist das Rahmenabkommen gemäß seinem Art. 63 Abs. 1 mit 1. November 2017 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“ genannt,

und

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt,

einerseits und

DIE REGIERUNG DER MONGOLEI, nachstehend „Mongolei“ genannt,

andererseits,

nachstehend zusammen „Vertragsparteien“ genannt,

IN ANBETRACHT der traditionell freundschaftlichen Bindungen zwischen den Vertragsparteien und der engen historischen, politischen und wirtschaftlichen Beziehungen, die sie verbinden,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien dem umfassenden Charakter ihrer bilateralen Beziehungen besondere Bedeutung beimessen,

IN DER ERWÄGUNG, dass dieses Abkommen nach Auffassung der Vertragsparteien Teil umfassenderer, kohärenter Beziehungen zwischen ihnen ist, die auf Übereinkünften basieren, zu deren Vertragsparteien beide Seiten gehören,

IN BEKRÄFTIGUNG des Eintretens der Vertragsparteien für die Wahrung der Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich der Rechte der Angehörigen von Minderheiten, wie sie unter anderem in der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsübereinkünften festgelegt sind, und des Wunsches der Vertragsparteien nach Stärkung der Wahrung dieser Grundsätze,

IN BEKRÄFTIGUNG ihres Eintretens für die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, die Achtung des Völkerrechts, ein verantwortliches staatliches Handeln und die Korruptionsbekämpfung sowie ihres Wunsches, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Völker unter Berücksichtigung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung und der Belange des Umweltschutzes zu fördern,

IN BEKRÄFTIGUNG ihres Wunsches, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf der Grundlage dieser gemeinsamen Werte zu intensivieren,

IN BEKRÄFTIGUNG ihres Wunsches, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Völker unter Berücksichtigung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung in allen seinen Aspekten zu fördern,

IN BEKRÄFTIGUNG ihres Eintretens für die Förderung von Frieden und Sicherheit weltweit und für einen effektiven Multilateralismus und die friedliche Beilegung von Streitigkeiten, vor allem durch eine entsprechende Zusammenarbeit im Rahmen der Vereinten Nationen,

IN BEKRÄFTIGUNG ihres Wunsches nach einer Vertiefung der Zusammenarbeit in politischen und wirtschaftlichen Fragen sowie in den Bereichen internationale Stabilität, Justiz und Sicherheit als Grundvoraussetzung für die Förderung einer nachhaltigen sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung, die Beseitigung der Armut und die Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien Terrorismus als Gefahr für die internationale Sicherheit ansehen und den Wunsch hegen, den Dialog und die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus im Einklang mit den einschlägigen Instrumenten des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, insbesondere seiner Resolution 1373 (2001) zu verstärken; in der vom Europäischen Rat im Dezember 2003 angenommenen Europäischen Sicherheitsstrategie wird Terrorismus als eine der Hauptbedrohungen für die Sicherheit genannt; in diesem Zusammenhang hat die Europäische Union bedeutende Maßnahmen ergriffen, darunter die Annahme eines Aktionsplans zur Bekämpfung des Terrorismus im Jahr 2001 und seine Aktualisierung im Jahr 2004 sowie die Abgabe einer wichtigen Erklärung zum Kampf gegen den Terrorismus am 25. März 2004 nach den Anschlägen von Madrid. Darüber hinaus hat die Europäische Union im Dezember 2005 eine Strategie der EU zur Terrorismusbekämpfung verabschiedet,

MIT DEM AUSDRUCK ihres uneingeschränkten Engagements für die Verhütung und Bekämpfung sämtlicher Formen des Terrorismus, für die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus und für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien bekräftigen, dass wirksame Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung und der Schutz der Menschenrechte einander ergänzen und stärken,

BEKRÄFTIGEND, dass die schwersten Verbrechen, die der internationalen Gemeinschaft Sorge bereiten, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass ihre wirksame Verfolgung durch Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene und durch eine bessere weltweite Zusammenarbeit gewährleistet werden muss,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Errichtung und das effektive Funktionieren des Internationalen Strafgerichtshofs eine wichtige Entwicklung für den Frieden und die internationale Gerichtsbarkeit darstellen und dass der Rat der Europäischen Union am 16. Juni 2003 einen Gemeinsamen Standpunkt zum IStGH angenommen hat, gefolgt von der Verabschiedung eines Aktionsplans am 4. Februar 2004.

IN DER ERWÄGUNG, dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen nach übereinstimmender Auffassung der Vertragsparteien eine große Bedrohung der internationalen Sicherheit darstellt, weshalb sie den Wunsch hegen, ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu vertiefen; Grundlage für die Verpflichtung der gesamten internationalen Gemeinschaft zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen bildet die im Konsens verabschiedete Resolution 1540 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen; der Rat der Europäischen Union verabschiedete am 17. November 2003 eine Politik der EU in Bezug auf die Nichtverbreitungskomponente in den Beziehungen der EU zu Drittländern; darüber hinaus nahm der Europäische Rat am 12. Dezember 2003 eine Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen an,

IN DER ERWÄGUNG, dass der Europäische Rat erklärt hat, dass Frieden, Sicherheit und Entwicklung in wachsendem Maß durch Kleinwaffen und leichte Waffen bedroht werden, und dass er am 13. Januar 2006 eine Strategie zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und zugehöriger Munition angenommen hat; in dieser Strategie hob der Europäische Rat das Erfordernis hervor, für ein umfassendes und kohärentes Konzept für die Sicherheits- und die Entwicklungspolitik zu sorgen,

MIT DEM AUSDRUCK ihres uneingeschränkten Engagements für die Förderung der nachhaltigen Entwicklung unter allen Aspekten, einschließlich des Umweltschutzes und der wirksamen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Klimawandels, der Ernährungssicherung sowie der wirksamen Förderung und Umsetzung der international anerkannten arbeitsrechtlichen und sozialen Normen,

UNTER HERVORHEBUNG der Bedeutung einer Vertiefung der Beziehungen und der Zusammenarbeit in Bereichen wie Rückübernahme, Asyl und Visapolitik und des gemeinsamen Vorgehens bei Migration und Menschenhandel,

IN ERNEUTER BESTÄTIGUNG der Bedeutung des Handels für ihre bilateralen Beziehungen, insbesondere des Handels mit Rohstoffen, und unter Hervorhebung ihres Eintretens für eine Einigung auf spezifische Bestimmungen über Rohstoffe im Unterausschuss für Handel und Investitionen,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der Europäischen Union binden, es sei denn, die Europäische Union hat zusammen mit dem Vereinigten Königreich und/oder Irland der Mongolei notifiziert, dass das Vereinigte Königreich oder Irland gemäß dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts als Teil der Europäischen Union gebunden ist. Wenn das Vereinigte Königreich und/oder Irland gemäß Artikel 4a des Protokolls Nr. 21 nicht mehr als Teil der Europäischen Union gebunden sind, setzt die Europäische Union zusammen mit dem Vereinigten Königreich und/oder Irland die Mongolei unverzüglich von jeder Änderung ihres Standpunkts in Kenntnis; in diesem Fall sind die beiden Länder weiterhin als eigene Vertragsparteien an die Bestimmungen des Abkommens gebunden; dies gilt im Einklang mit dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks auch für Dänemark,

IN BESTÄTIGUNG ihres Eintretens für den Ausbau der bestehenden Beziehungen zwischen den Vertragsparteien mit Blick auf die Intensivierung ihrer Zusammenarbeit und ihres gemeinsamen Willens, ihre Beziehungen in Bereichen von beiderseitigem Interesse auf der Grundlage der Gleich-heit, der Nichtdiskriminierung und des beiderseitigen Vorteils zu festigen, zu vertiefen und zu diversifizieren,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Schlagworte

Sicherheitspolitik

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017

Gesetzesnummer

20010061

Dokumentnummer

NOR40199274

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