§ 0
Nabucco-Projekt
Kurztitel
Nabucco-Projekt
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
01.08.2010
Außerkrafttretensdatum
31.07.2060
Langtitel
Abkommen zwischen der Republik Österreich, der Republik Bulgarien, der Republik Ungarn, Rumänien und der Republik Türkei über das Nabucco-Projekt
(NR: GP XXIV RV 385 AB 525 S. 49 . BR: AB 8247 S. 780 .)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Ratifikationstext
Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Türkei hat der letzte Vertragsstaat gemäß Art. 14 Abs. 1 des Abkommens am 4. Juni 2010 den Abschluss des für das Inkrafttreten erforderlichen Rechtsverfahrens notifiziert; das Abkommen tritt gemäß derselben Bestimmung am 1. August 2010 für Bulgarien, Österreich, Rumänien, Türkei und Ungarn in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel
Die Republik Österreich, die Republik Bulgarien, die Republik Ungarn, Rumänien und die Republik Türkei (nachfolgend jeweils einzeln „Vertragsstaat“ und gemeinsam „Vertragsstaaten“ genannt),
besorgt über die Energiesicherheit ihrer Länder und in dem Wunsch, ein Projekt zur Diversifizierung ihrer Erdgasquellen durchzuführen, mit dem ein höheres Maß an Sicherheit für die Energieversorgung innerhalb der Europäischen Union, der Republik Türkei und der dort lebenden Staatsbürger gewährleistet werden soll,
unter nochmaliger Bekräftigung der Erklärung, die auf dem Nabucco-Gipfel in Budapest am 27. Januar 2009 abgegeben wurde,
in Anerkennung der Notwendigkeit einer gemeinsamen Kooperation zur Unterstützung der Förderung, Entwicklung, Ausführung und Inbetriebnahme des Nabucco-Projekts für den sicheren und störungsfreien Transport von Erdgas in und durch ihr Staatsgebiet,
in dem Wunsch, die Investitionen in das Nabucco-Projekt zu fördern und sicherzustellen sowie die effiziente und sichere Entwicklung, Besitzübernahme und Inbetriebnahme des Nabucco-Pipelinesystems auf ihrem und durch ihr Staatsgebiet zu gewährleisten,
unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Gesellschafter eine internationale Betreibergesellschaft zur Koordinierung der Förderung, Entwicklung, Finanzierung, Planung und Inbetriebnahme des Nabucco-Projekts errichtet haben und dass diese internationale Betreibergesellschaft wiederum nationale Betreibergesellschaften zur Durchführung des Projekts in den betroffenen Staatsgebieten gründen wird,
eingedenk der Notwendigkeit einer störungsfreien und sicheren Erdgasversorgung der Binnenmärkte aller Vertragsstaaten zu wettbewerbsfähigen Preisen und Konditionen,
unter Beachtung, dass der Wunsch der Republik Türkei nach Entwicklung eines eigenständigen Erdgasmarktes die Bereitstellung von Erdgas in der Türkei zu wettbewerbsfähigen Preisen voraussetzt,
in dem Bestreben, neue Versorgungswege in und aus der Republik Türkei und in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch die Staatsgebiete der Vertragsstaaten zu erschließen, und in dem Bewusstsein, dass der Gasfluss in umgekehrter Richtung zur Sicherheit der Vertragsstaaten in Notfällen beiträgt und die Optimierung der Gasnetze durch Swaps und andere handelsübliche Finanzinstrumente sicherstellt,
unter Berücksichtigung des Wunsches der Vertragsstaaten nach Schaffung eines gemeinsamen Korridors für den Erdgastransport, der gegebenenfalls auch auf Drittländer ausgedehnt werden kann, sowie in dem Bewusstsein der Wichtigkeit, einheitliche und diskriminierungsfreie gesetzliche Rahmenbedingungen zu schaffen und zu verfestigen, die mit der Struktur und Beschaffenheit transnationaler Projekte wie dem Nabucco-Projekt vereinbar sind, sowie unter Einbeziehung privatwirtschaftlicher Initiativen und Unternehmen zur Unterstützung und Förderung der Anlagemöglichkeiten innerhalb des Erdgassektors und zur Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für den verbindlichen Einsatz von Kapital und Ressourcen für das Nabucco-Projekt und / oder innerhalb des jeweiligen Staatsgebiets, sowie
unter Anerkennung und Würdigung der Unterstützung der Bundesrepublik Deutschland für das Projekt,
haben Folgendes vereinbart:
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