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Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau – Fakultativprotokoll
Kurztitel
Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau – Fakultativprotokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 206/2000
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
10.05.2016
Index
19/05 Menschenrechte
Langtitel
(Übersetzung)
Fakultativprotokoll zur Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
StF: BGBl. III Nr. 206/2000 (NR: GP XXI RV 169 AB 206 S. 34 . BR: AB 6212 S. 667 .)
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 443/1982
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
- 2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die Fassungen des Staatsvertrages in arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 85/2016)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 6. September 2000 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Fakultativprotokoll tritt gemäß seinem Art. 16 Abs. 1 mit 22. Dezember 2000 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Fakultativprotokoll ratifiziert:
Bangladesch, Dänemark, Frankreich, Irland, Italien, Namibia, Neuseeland (ohne Tokelau), Senegal, Thailand.
Ferner hat seit Inkrafttreten des Fakultativprotokolls Bolivien am 27. September 2000 seine Ratifikationsurkunde hinterlegt.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Bangladesch eine Erklärung nach Art. 10 Abs. 1 abgegeben.
Darüber hinaus haben nachstehende Staaten Erklärungen abgegeben:
Belize:
Im Hinblick darauf, dass Artikel 10 des Fakultativprotokolls vorsieht, dass ein Vertragsstaat zum Zeitpunkt des Beitritts zum Fakultativprotokoll erklären kann, dass er die in den Artikeln 8 und 9 des Fakultativprotokolls vorgesehene Zuständigkeit des Komitees nicht anerkennt, erklärt Belize hiermit nach eingehender Prüfung der Artikel 8 und 9 des Fakultativprotokolls, dass es die in den Artikeln 8 und 9 des Fakultativprotokolls vorgesehene Zuständigkeit des Komitees nicht anerkennt.
Kolumbien:
Die Regierung von Kolumbien erklärt, in Ausübung des Ermessens gemäß Art. 10 des Fakultativprotokolls sowie der darin festgesetzten Bedingungen, dass sie die gemäß Art. 8 und 9 des Protokolls vorgesehene Zuständigkeit des Komitees nicht anerkennt.
Die Regierung von Kolumbien versteht Art. 5 des Protokolls dahingehend, dass vorläufige Maßnahmen nicht nur „eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Mitteilung oder in der Sache selbst“ ausschließen, wie in Art. 5 Abs. 2 festgehalten, sondern dass alle Maßnahmen, die auf den Genuss wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte gerichtet sind, in Übereinstimmung mit der fortschreitenden Natur dieser Rechte angewendet werden.
Die Regierung von Kolumbien erklärt, dass keine Bestimmung des Fakultativprotokolls und keine Empfehlung des Komitees dahingehend ausgelegt werden dürfen, als dass sie Kolumbien verpflichten, Straftaten gegen Leib und Leben zu entkriminalisieren.
Tadschikistan:
„… das Majlisi Oli (Parlament) der Republik Tadschikistan ratifiziert das Fakultativprotokoll vom 6. Oktober 1999 zur Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, ohne die in den Artikeln 8 und 9 des Fakultativprotokolls vorgesehene Zuständigkeit des Komitees für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau anzuerkennen.“
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls –
- – im Hinblick darauf, dass die Charta der Vereinten Nationen *) den Glauben an die Grundrechte des Menschen, an Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt;
- – ferner im Hinblick darauf, dass die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte feierlich feststellt, dass alle Menschen frei und an Würde und Rechten gleich geboren sind und dass jeder ohne irgendeinen Unterschied, einschließlich eines Unterschieds auf Grund des Geschlechts, Anspruch hat auf alle in der genannten Erklärung aufgeführten Rechte und Freiheiten;
- – unter Hinweis darauf, dass die Internationalen Menschenrechtspakte **) und andere internationale Menschenrechtsübereinkünfte die Diskriminierung auf Grund des Geschlechts verbieten;
- – ferner unter Hinweis auf die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau ***) („Konvention“) 1), in dem die Vertragsstaaten jede Form von Diskriminierung der Frau verurteilen und übereinkommen, mit allen geeigneten Mitteln unverzüglich eine Politik zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau zu verfolgen;
- – in erneuter Bekräftigung ihrer Entschlossenheit, die volle Gleichberechtigung der Frau bei der Ausübung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten und wirksame Maßnahmen zu treffen, um Verletzungen dieser Rechte und Freiheiten zu verhindern –
- sind wie folgt übereingekommen:
_____________________________________________________________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 120/1956
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 590/1978 und BGBl. Nr. 591/1978
***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 443/1982
1) Für Deutschland und die Schweiz (durchgehend): Übereinkommen
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2022
Gesetzesnummer
20001018
Dokumentnummer
NOR40180819
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