vorheriges Dokument
nächstes Dokument

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - prov. Beitritt Schweiz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.12.1959

§ 0

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - prov. Beitritt Schweiz

Kurztitel

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - prov. Beitritt Schweiz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 277/1959

Inkrafttretensdatum

02.12.1959

Langtitel

(Übersetzung )

Deklaration über den provisorischen Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT).

StF: BGBl. Nr. 277/1959 (NR: GP IX RV 3 AB 10 S. 3 . BR: S. 147.)

Sonstige Textteile

Nachdem die Deklaration über den provisorischen Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT), welche also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident die vorstehende Deklaration für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Deklaration enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten gezeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 29. Oktober 1959.

Ratifikationstext

Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde am 2. Dezember 1959 beim GATT-Sekretariat in Genf hinterlegt.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, welche die vorliegende Deklaration angenommen haben (hiernach als „beteiligte Vertragsparteien“ und „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), und die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

In Erwägung der Vorkehrungen für den provisorischen Beitritt der Schweiz, die in dem einschlägigen, von den VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Abkommens (hiernach als „VERTRAGSPARTEIEN“ bezeichnet) bei ihrer 11. Tagung genehmigten Bericht enthalten sind, und In Erwägung der Ergebnisse der zwischen der Schweiz und einer Anzahl von Vertragsparteien gemäß den oben erwähnten Vorkehrungen geführten Zollverhandlungen,

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)