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Artikel 1 GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - prov. Beitritt Argentinien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.1967

Artikel 1

  1. 1. Die Geltungsdauer der Deklaration wird durch Ersetzung des Datums im Absatz 4 durch das Datum des 31. Dezember 1967 um ein weiteres Jahr verlängert.
  2. 2. Diese Niederschrift wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Abkommens hinterlegt. Sie steht zur Annahme, durch Unterzeichnung oder in anderer Weise, für Argentinien und die teilnehmenden Regierungen offen. Sie tritt zwischen der Regierung Argentiniens und einer teilnehmenden Regierung in Kraft, sobald sie von der Regierung Argentiniens und von dieser Regierung angenommen worden ist.
  3. 3. Der Generaldirektor übermittelt eine beglaubigte Abschrift dieser Niederschrift und eine Mitteilung über jede Annahmeerklärung an die Regierung Argentiniens, an jede Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens und an jede Regierung, die dem Allgemeinen Abkommen provisorisch beigetreten ist.

GESCHEHEN zu Genf, am siebzehnten November neunzehnhundertsechsundsechzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

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