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GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Kongo

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.8.1971

§ 0

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Kongo

Kurztitel

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Kongo

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 296/1972

Inkrafttretensdatum

11.08.1971

Langtitel

(Übersetzung)

PROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT DER DEMOKRATISCHEN REPUBLIK KONGO ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN

StF: BGBl. Nr. 296/1972 (NR: GP XIII RV 116 AB 228 S. 25 . BR: S. 305.)

Sonstige Textteile

Nachdem das Protokoll über den Beitritt der Demokratischen Republik Kongo zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, welches /also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 24. April 1972

Ratifikationstext

Die österreichische Ratifikationsurkunde zu vorliegendem Protokoll ist am 26. Juni 1972 beim GATT-Sekretariat hinterlegt worden; das Protokoll ist von der Demokratischen Republik Kongo am 11. August 1971 unterzeichnet worden.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsparteien“ bzw. als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft sowie die Regierung der Demokratischen Republik Kongo (im folgenden als „der Kongo“ bezeichnet) sind

UNTER BEDACHTNAHME auf die Ergebnisse der Verhandlungen, die auf den Beitritt des Kongo zum Allgemeinen Abkommen gerichtet waren,

DURCH IHRE VERTRETER wie folgt übereingekommen:

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