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Artikel 1 GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Kolumbien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.9.1986

Teil I

Allgemeine Bestimmungen

Teil II Liste der Zollzugeständnisse

Artikel 1

  1. 3. Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, wird die Liste in der Anlage zu einer Liste des Allgemeinen Abkommens bezüglich Kolumbiens.
  1. 4. a) In den Fällen, in denen Artikel II, Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens Bezug nimmt, ist für jede Ware, die Gegenstand eines Zugeständnisses im Rahmen der diesem Protokoll beigefügten Liste der Zollzugeständnisse ist, das Datum dieses Protokolls anzuwenden.
  2. b) Betreffend die Bezugnahme in Artikel II, Absatz 6, lit. a des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens, ist das für die diesem Protokoll beigefügte Liste der Zollzugeständnisse anzuwendende Datum das Datum dieses Protokolls.

Teil III

Schlußbestimmungen

  1. 5. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN

    hinterlegt. Es liegt zur Unterzeichnung durch Kolumbien bis 1. Dezember 1980 auf. Es liegt auch zur Unterzeichnung durch Vertragsparteien und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft auf.

  1. 6. Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tage nach dem Tage seiner

    Unterzeichnung durch Kolumbien in Kraft.

  1. 7. Nachdem Kolumbien nach Absatz 1 dieses Protokolls eine Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens geworden ist, kann es dem Allgemeinen Abkommen auf Grund der anwendbaren Bestimmungen dieses Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor beitreten. Dieser Beitritt wird an dem Tag wirksam, an dem das Allgemeine Abkommen nach Artikel XXVI in Kraft tritt oder am dreißigsten Tag nach dem Tage der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß dieses Absatzes wird für die Zwecke des Artikels XXXII, Absatz 2 jenes Abkommens als Annahme des Abkommens gemäß seinem Artikel XXVI, Absatz 4 angesehen.
  2. 8. Kolumbien kann die vorläufige Anwendung des Allgemeinen

    Abkommens vor seinem Beitritt zu diesem gemäß Absatz 7 zurücknehmen. Eine derartige Zurücknahme wird am sechzigsten Tag nach dem Tage wirksam, an dem eine schriftliche Mitteilung hierüber beim Generaldirektor einlangt.

  1. 9. Der Generaldirektor übermittelt unverzüglich eine beglaubigte

    Abschrift dieses Protokolls und eine Notifikation über jede Unterzeichnung desselben gemäß Absatz 5 an jede Vertragspartei, an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, an Kolumbien und an jede Regierung, die dem Allgemeinen Abkommen vorläufig beigetreten ist.

  1. 10. Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.

GESCHEHEN zu Genf, am achtundzwanzigsten November neunzehnhundertneunundsiebzig, in einer einzigen Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, ausgenommen einer möglichen anderen Regelung betreffend die hier beigefügte Liste, wobei jeder Text authentisch ist.

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