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GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.9.1967

§ 0

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Polen

Kurztitel

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Polen

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 189/1968

Inkrafttretensdatum

18.09.1967

Langtitel

(Übersetzung)

PROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT POLENS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN

StF: BGBl. Nr. 189/1968 (NR: GP XI RV 642 AB 711 S. 92 . BR: S. 262.)

Sonstige Textteile

Nachdem das Protokoll über den Beitritt Polens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 4. April 1968

Ratifikationstext

Die österreichische Ratifikationsurkunde zu vorliegendem Protokoll ist am 8. Mai 1968 beim GATT — Sekretariat in Genf hinterlegt worden; das Protokoll ist von Polen am 18. September 1967 unterzeichnet worden.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsparteien“ beziehungsweise als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, sowie die Regierung der Volksrepublik Polen (im folgenden als „Polen“ bezeichnet) sind

UNTER BEDACHTNAHME auf die Ergebnisse der Verhandlungen, die auf den Beitritt Polens zum Allgemeinen Abkommen gerichtet waren,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Ansuchen Polens um Aufnahme vom 31. März 1959 und vom 15. Dezember 1966 und der Deklaration über die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und Polen vom 9. November 1959,

DURCH IHRE VERTRETER wie folgt übereingekommen:

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