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Artikel 1 GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Philippinen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.4.1981

Teil I — Allgemeine Bestimmungen

Teil II — Liste der Zollzugeständnisse

Teil III — Schlußbestimmungen

Artikel 1

  1. 6. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN

    hinterlegt. Es liegt zur Unterzeichnung durch die Philippinen bis 1. Dezember 1979 auf. Es liegt auch zur Unterzeichnung durch Vertragsparteien und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft auf.

  1. 7. Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tage nach dem Tage seiner

    Unterzeichnung durch die Philippinen in Kraft.

  1. 8. Nachdem die Philippinen nach Absatz 1 dieses Protokolls eine Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens geworden sind, können sie dem Allgemeinen Abkommen auf Grund der anwendbaren Bestimmungen dieses Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor beitreten. Dieser Beitritt wird an dem Tag wirksam, an dem das Allgemeine Abkommen nach Artikel XXVI in Kraft tritt oder am dreißigsten Tag nach dem Tage der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß dieses Absatzes wird für die Zwecke des Artikels XXXII, Absatz 2 jenes Abkommens als Annahme des Abkommens gemäß seinem Artikel XXVI, Absatz 4 angesehen.
  2. 9. Die Philippinen können die vorläufige Anwendung des Allgemeinen

    Abkommens vor ihrem Beitritt zu diesem gemäß Absatz 8 zurücknehmen. Eine derartige Zurücknahme wird am sechzigsten Tag nach dem Tage wirksam, an dem eine schriftliche Mitteilung hierüber beim Generaldirektor einlangt.

  1. 10. Der Generaldirektor übermittelt unverzüglich eine beglaubigte

    Abschrift dieses Protokolls und eine Notifikation über jede Unterzeichnung desselben gemäß Absatz 6 an jede Vertragspartei, an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, an die Philippinen und an jede Regierung, die dem Allgemeinen Abkommen vorläufig beigetreten ist.

  1. 11. Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten

    Nationen registriert.

Geschehen zu Genf am sechsundzwanzigsten November neunzehnhundertneunundsiebzig, in einer einzigen Urschrift in englischer und französischer Sprache, ausgenommen einer möglichen anderen Regelung betreffend die hier beigefügte Liste, wobei beide Texte authentisch sind.

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