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GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Schweiz
Kurztitel
GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Schweiz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 246/1966
Inkrafttretensdatum
21.10.1966
Langtitel
(Übersetzung)
PROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN
StF: BGBl. Nr. 246/1966 (NR: GP XI RV 122 AB 127 S. 18 . BR: S. 242.)
Sonstige Textteile
Nachdem das Protokoll über den Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 28. September 1966
Ratifikationstext
Die österreichische Ratifikationsurkunde zu vorliegendem Protokoll ist am 21. Oktober 1966 beim GATT-Sekretariat in Genf hinterlegt worden; das Protokoll ist gemäß seiner Ziffer 12 am 1. August 1966 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsparteien“ beziehungsweise als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im folgenden als „Schweiz“ bezeichnet) sind
UNTER BEDACHTNAHME auf die in der Deklaration vom 22. November 1958 über den provisorischen Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Abkommen enthaltenen Ergebnisse der Verhandlungen, die auf den Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Abkommen gerichtet waren,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Schweiz in den unter der Ägide der VERTRAGSPARTEIEN stehenden Handelsverhandlungen eine aktive und positive Rolle gespielt hat und weiterhin spielt,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Schweiz den in der Resolution der GATT-Ministertagung vom 21. Mai 1963 niedergelegten Grundsatz angenommen hat, der besagt, „daß, im Hinblick auf die Bedeutung der Landwirtschaft im Welthandel, die Handelsverhandlungen annehmbare Bedingungen für den Zugang zu den Weltmärkten für landwirtschaftliche Erzeugnisse schaffen werden“ und daß die Schweiz auch die in Abschnitt B Ziffer 3 dieser Resolution festgesetzten Verfahren zur Verwirklichung dieses Grundsatzes angenommen hat,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Schweiz bereit ist, falls die gegenwärtig geführten Handelsverhandlungen nicht zu solchen Übereinkommen führen sollten, wie sie von den Ministern in ihrer Resolution vom 21. Mai 1963 ins Auge gefaßt waren, die dann bestehende Situation mit den VERTRAGSPARTEIEN mit dem Ziele zu erörtern, daß die Schweiz, ungeachtet des in der folgenden Ziffer 4 genannten Vorbehaltes, Vorsorge für „annehmbare Bedingungen für den Zugang . . . für landwirtschaftliche Erzeugnisse“ trifft, wie dies in der Ministerresolution vom 21. Mai 1963 niedergelegt ist,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Schweiz seit ihrem provisorischen Beitritt einen sich stetig ausweitenden Markt für Exporte von landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus Vertragsparteien geschaffen hat, wie das gleichmäßige Ansteigen der Importe dieser Erzeugnisse beweist,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Schweiz seit ihrem provisorischen Beitritt einen aktiven und positiven Anteil an den Arbeiten der VERTRAGSPARTEIEN genommen hat, DURCH IHRE VERTRETER wie folgt übereingekommen:
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