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Artikel 1 GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Schweiz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.1966

Teil I — Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

  1. 1. Die Schweiz wird, sobald dieses Protokoll nach Ziffer 12 in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens im Sinne seines Artikels XXXII und wendet nach Maßgabe dieses Protokolls das Allgemeine Abkommen vorläufig wie folgt an:

    (a) die Teile I und III des Allgemeinen Abkommens; und (b) Teil II des Allgemeinen Abkommens im gesamten Ausmaß, das

    mit den am 22. November 1958 bestandenen Rechtsvorschriften vereinbar ist.

Die Verpflichtungen, die in Artikel I Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens gemäß einer Bezugnahme auf Artikel III enthalten sind, sowie die Verpflichtungen, die in Artikel II Absatz 2 lit. (b) gemäß einer Bezugnahme auf Artikel VI enthalten sind, werden für die Zwecke dieser Ziffer als zum Teil II des Allgemeinen Abkommens gehörig angesehen.

  1. 2. (a) Falls in diesem Protokoll nicht anderes bestimmt ist, sind die von der Schweiz anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens diejenigen, die in dem Text enthalten sind, der der Schlußakte der zweiten Tagung des Vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angeschlossen ist, und zwar wie berichtigt, geändert und anderweitig modifiziert

    (i) durch solche Übereinkommen, die am Tag, an dem die Schweiz

    Vertragspartei wird, wenigstens teilweise in Kraft stehen; dies bedeutet jedoch nicht, daß die Schweiz verpflichtet wäre, eine Bestimmung eines solchen Übereinkommens anzuwenden, bevor diese auf Grund des Übereinkommens wirksam wird;

(ii) durch die Bestimmungen jedes Protokolls zur Berichtigung

oder Modifikation bestehender Listen zum Allgemeinen Abkommen oder durch jede andere diese Listen betreffende Maßnahme, die gemäß einer besonderen Bestimmung des Allgemeinen Abkommens oder gemäß durch die VERTRAGSPARTEIEN festgelegten Verfahren, die am Tag, an dem die Schweiz Vertragspartei wird, in Kraft stehen, ergriffen wird.

(b) In jedem Fall, in dem Artikel V Absatz 6, Artikel VII Absatz 4 lit. (d) und Artikel X Absatz 3 lit. (c) des Allgemeinen Abkommens auf den Tag des Datums desselben Bezug nehmen, ist für die Schweiz der 22. November 1958 anzuwenden.

  1. 3. Hinsichtlich des territorialen Geltungsbereiches dieses Protokolls gilt, daß das Zollgebiet der Schweiz das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein einschließt, solange ein Zollunionsvertrag mit der Schweiz in Kraft steht.
  2. 4. Die Schweiz behält sich ihren Standpunkt hinsichtlich der Anwendung von Artikel XI des Allgemeinen Abkommens in dem Maße vor, als dies erforderlich ist, um ihr die Anwendung von Einfuhrbeschränkungen nach Titel II des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 sowie nach Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 28. September 1956/28. September 1962 und ihrer auf Artikel 32 bis und 23 bis der Bundesverfassung beruhenden Gesetzgebung betreffend Alkohol und Weizen zu erlauben. Die Schweiz wird, wenn sie gemäß diesen Gesetzen Maßnahmen anwendet, die nicht von der vorstehenden Ziffer 1 (b) gedeckt sind, soweit dies mit der Durchführung dieser Gesetze vereinbar ist, im höchstmöglichen Maße die einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens beachten und sich im besonderen bemühen, dafür Sorge zu tragen, daß sie in einer den Interessen der Vertragsparteien möglichst wenig abträglichen Weise gehandhabt werden, und wird in Übereinstimmung mit Artikel XIII des Allgemeinen Abkommens alle im Rahmen dieser Gesetze eingeführten Beschränkungen gemäß dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung anwenden. Die Schweiz wird des VERTRAGSPARTEIEN jährlich einen Bericht über die in Übereinstimmung mit diesem Vorbehalt aufrechterhaltenen Maßnahmen vorlegen und wird über Aufforderung der VERTRAGSPARTEIEN in Konsultationen betreffend derartige Maßnahmen mit ihnen eintreten. Ferner werden die VERTRAGSPARTEIEN alle drei Jahre eine eingehende Prüfung der Anwendung dieser Ziffer durchführen.
  3. 5. Die Schweiz behält sich auch ihren Standpunkt hinsichtlich Artikel XV Absatz 6 des Allgemeinen Abkommens vor; sie verpflichtet sich jedoch, solange sie nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, in Währungsfragen gemäß der Zweckbestimmung des Allgemeinen Abkommens und in voller Übereinstimmung mit den von den VERTRAGSPARTEIEN in ihrer Resolution vom 20. Juni 1949 (BISD, 2. Band, Seite 17 und 117 der englischen Fassung) angenommenen Grundsätzen des Besonderen Währungsabkommens zu handeln und bekräftigt die ausdrücklichen Verpflichtungen, die in der von ihr in der Sitzung der 11. Tagung der VERTRAGSPARTEIEN vom 17. November 1956 abgegebenen Deklaration dargelegt sind (vgl. Dokument L/593). Die Schweiz wird den VERTRAGSPARTEIEN umgehend über jede von ihr ergriffene Maßnahme berichten, die den VERTRAGSPARTEIEN zu berichten gewesen wäre, wenn die Schweiz das von den VERTRAGSPARTEIEN mit Resolution vom 20. Juni 1949 angenommene Besondere Währungsabkommen unterzeichnet hätte. Auf Wunsch einer Vertragspartei, die der Auffassung sein sollte, daß die Schweiz Währungsmaßnahmen ergriffen hat, die eine ins Gewicht fallende Wirkung auf die Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens haben könnten oder die mit den Grundsätzen und Zielen des Besonderen Währungsabkommens unvereinbar sind, wird die Schweiz jederzeit, mit einer Voranmeldung von dreißig Tagen, mit den VERTRAGSPARTEIEN in Konsultationen eintreten. Wenn die VERTRAGSPARTEIEN auf Grund dieser Konsultationen zu dem Schluß kommen, daß die Schweiz Währungsmaßnahmen ergriffen hat, die den Zielen des Allgemeinen Abkommens widersprechen, können sie bestimmen, daß der genannte Vorbehalt nicht weiter angewendet wird; die Schweiz wird danach durch Artikel XV Absatz 6 des Allgemeinen Abkommens verpflichtet.
  4. 6. Die Schweiz wird gemäß Artikel XXII und XXIII des Allgemeinen Abkommens über Antrag einer Vertragspartei Konsultationen über die in den vorstehenden Ziffern 4 und 5 genannten Vorbehalte mit dem Ziel führen, gegenseitig zufriedenstellende Übereinkommen über alle daraus entstehenden Probleme zu treffen.

Teil II — Listen der Zollzugeständnisse

  1. 7. Die in Anlage A genannten Listen werden, sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, zu Listen zum Allgemeinen Abkommen für die Schweiz.
  2. 8. Die in Anlage B genannten Listen, die sich auf eine Vertragspartei oder auf die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft beziehen, werden zu Listen zum Allgemeinen Abkommen für die betreffende Vertragspartei oder für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft am dreißigsten Tag nach dem Tag der Unterzeichnung dieses Protokolls durch die betreffende Vertragspartei oder durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft; dies gilt unter der Voraussetzung, daß das Datum, an dem diese Listen zu Listen zum Allgemeinen Abkommen werden, nicht vor dem Datum liegt, an dem dieses Protokoll in Kraft tritt.
  3. 9. (a) In den Fällen, in denen Artikel II Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens auf den Tag des Datums dieses Abkommens Bezug nimmt, ist das Datum, das hinsichtlich einer Ware anzuwenden ist, die den Gegenstand eines Zollzugeständnisses einer in Anlage A oder B genannten Liste bildet, das Datum des Übereinkommens, das die betreffende Liste enthält.

    (b) Für die Zwecke des in Artikel II Absatz 6 lit. (a) des Allgemeinen Abkommens enthaltenen Hinweises auf das Datum dieses Abkommens ist das für eine in Anlage A oder B genannte Liste anzuwendende Datum der Tag des Datums des Übereinkommens, das die betreffende Liste enthält. 10. Der Schweiz steht es frei, jederzeit ein Zollzugeständnis ganz oder teilweise zurückzunehmen, das in einer in Anlage A zu diesem Protokoll genannten Liste enthalten ist, wenn die Schweiz feststellt, daß es ursprünglich mit einer Vertragspartei oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vereinbart wurde, deren in Anlage B zu diesem Protokoll genannte Listen nicht Listen zum Allgemeinen Abkommen geworden sind; dies gilt unter der Voraussetzung, daß

    (a) jeder Wunsch nach einer derartigen Zurücknahme eines Zollzugeständnisses den VERTRAGSPARTEIEN wenigstens dreißig Tage vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Zurücknahme schriftlich mitgeteilt wird;

    (b) auf Antrag Konsultationen mit jeder Vertragspartei oder

    der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durchgeführt werden, sofern die Listen des betreffenden Vertragspartners Listen zum Allgemeinen Abkommen geworden sind und der Vertragspartner ein wesentliches Interesse an der betroffenen Ware hat;

    (c) jedes derart zurückgenommene Zollzugeständnis von jenem

    Tag an angewendet werden wird, an dem die Listen der betreffenden Vertragspartei oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft — Vertragspartner, mit denen das Zollzugeständnis jeweils ursprünglich vereinbart wurde — zu Listen zum Allgemeinen Abkommen werden.

Teil III — Schlußbestimmungen

  1. 11. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN hinterlegt. Es liegt zur Unterzeichnung durch die Schweiz bis 31. Dezember 1966, durch Vertragsparteien und durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft auf.
  2. 12. Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach dem Tag seiner Unterzeichnung durch die Schweiz in Kraft.
  3. 13. Die Unterzeichnung dieses Protokolls durch die Schweiz stellt eine Bestätigung für ihre Annahme des Protokolls zur Änderung des Allgemeinen Abkommens durch Einfügung eines Teiles IV über Handel und Entwicklung und den Akt dar, mit dem sie Vertragspartner jedes Übereinkommens zur Berichtigung oder Änderung des Allgemeinen Abkommens wird, das von den VERTRAGSPARTEIEN abgefaßt und zur Annahme aufgelegt wurde, aber im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Protokolls durch die Schweiz nicht in Kraft steht.
  4. 14. Nachdem die Schweiz nach Ziffer 1 dieses Protokolls eine Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens geworden ist, kann sie dem Allgemeinen Abkommen auf Grund der Bestimmungen dieses Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor beitreten. Dieser Beitritt wird an dem Tag wirksam, an dem das Allgemeine Abkommen nach Artikel XXVI in Kraft tritt, oder am dreißigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, wenn dieses Datum das spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß dieser Ziffer wird für die Zwecke des Artikels XXXII Absatz 2 des gennannten Abkommens als dessen Annahme nach Artikel XXVI Absatz 4 angesehen.
  5. 15. Die Schweiz kann die vorläufige Anwendung des Allgemeinen Abkommens vor ihrem Beitritt zu dem Allgemeinen Abkommen nach Ziffer 14 zurücknehmen; eine derartige Zurücknahme wird am sechzigsten Tag nach dem Tag wirksam, an dem eine schriftliche Mitteilung hierüber beim Generaldirektor einlangt.
  6. 16. Der Generaldirektor übermittelt unverzüglich eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls und eine Notifikation über jede Annahme des Protokolls nach Ziffer 11 an jede Vertragspartei, an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, an die Schweiz, an jede Regierung, die dem Allgemeinen Abkommen provisorisch beigetreten ist, und an jede Regierung, für die ein Übereinkommen über die Schaffung besonderer Beziehungen mit den VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Abkommens in Kraft getreten ist.

Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.

GESCHEHEN zu Genf am 1. April 1966 in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind, es sei denn, daß für Listen, die in den in Anlage A und B genannten Übereinkommen enthalten sind, eine anderslautende Regelung vorgesehen ist.

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