§ 0
GATT - Allgemeines Präferenzsystem
Kurztitel
GATT - Allgemeines Präferenzsystem
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 6/1972
Inkrafttretensdatum
28.10.1971
Langtitel
(Übersetzung)
GATT ALLGEMEINES PRÄFERENZSYSTEM
StF: BGBl. Nr. 6/1972 (NR: GP XII RV 326 AB 413 S. 47 . BR: S. 303.)
Sonstige Textteile
Nachdem das Allgemeine Präferenzsystem, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 27. September 1971
Ratifikationstext
Der Nationalrat hat anläßlich der Genehmigug des vorstehenden Übereinkommens in seiner Sitzung vom 24. Juni 1971 beschlossen, daß dieses Übereinkommen im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
Die österreichische Ratifikationsurkunde zum vorstehenden Übereinkommen wurde am 28. Oktober 1971 beim Generaldirektor der Vertragsparteien hinterlegt. Das Übereinkommen ist somit am selben Tag für Österreich in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die VERTRAGSPARTEIEN zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, in der ERKENNTNIS, dass eines der Hauptziele der VERTRAGSPARTEIEN die Förderung des Handels und der Exporterlöse der Entwicklungsländer zum Zwecke der Unterstützung ihrer wirtschaftlichen Entwicklung ist; weiters
in der ERKENNTNIS, dass individuelles und gemeinsames Handeln für die Förderung der Entwicklung der Wirtschaften der Entwicklungsländer wesentlich ist;
EINGEDENK dessen, daß bei der Zweiten Welthandelskonferenz (UNCTAD) einstimmig beschlossen wurde, bald ein gegenseitig annehmbares System allgemeiner, nicht reziproker und nicht diskriminierender Präferenzen zum Nutzen der Entwicklungsländer einzuführen, um die Exporterlöse dieser Länder zu steigern, ihre Industrialisierung zu fördern und ihr Wirtschaftswachstum zu beschleunigen;
in der ERWÄGUNG, daß in der UNCTAD gegenseitig annehmbare Vorkehrungen betreffend die Einführung einer allgemeinen, nicht diskriminierenden, nicht reziproken, bevorzugten Zollbehandlung von Erzeugnissen aus Entwicklungsländern in den Märkten der entwickelten Länder getroffen wurden;
in KENNTNIS der Erklärung entwickelter Vertragsparteien, daß die Einräumung von Zollpräferenzen keine bindende Verpflichtung bildet und daß sie vorübergehender Natur sind;
in voller ERKENNTNIS, dass die vorgeschlagenen Präferenzvereinbarungen kein Hindernis für Zollsenkungen auf der Grundlage der Meistbegünstigung bilden,
BESCHLIESSEN:
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