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Artikel 1 GATT - Allgemeines Präferenzsystem

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.10.1971

Artikel 1

a) daß unbeschadet irgendeines anderen Artikels des Allgemeinen Abkommens die Bestimmungen des Artikels I für einen Zeitraum von zehn Jahren insoweit aufgehoben werden, als dies notwendig ist, um entwickelte Vertragsparteien gemäß dem nachstehend beschriebenen Verfahren in die Lage zu versetzen, für aus Entwicklungsländern und‑ gebieten stammende Erzeugnisse eine bevorzugte Zollbehandlung im Hinblick auf eine allgemeine Anwendung der in der Präambel zu dieser Entscheidung erwähnten bevorzugten Zollbehandlung auf diese Länder und Gebiete zu gewähren, ohne jedoch diese Behandlung für gleiche Erzeugnisse anderer Vertragsparteien einzuräumen,

VORAUSGESETZT, DASS derartige Vorkehrungen für Zollpräferenzen der Erleichterung des Handels von Entwicklungsländern und – gebieten und nicht der Errichtung von Handelsschranken gegenüber anderen Vertragsparteien dienen;

b) daß sie, unter Vermeidung von Doppelgleisigkeiten im Verhältnis zur Tätigkeit anderer internationaler Organisationen, die Durchführung dieser Entscheidung überprüfen und vor ihrem Ablaufen im Lichte der in der Präambel angestellten Erwägungen beschließen werden, ob und bejahendenfalls unter welchen Bedingungen die Entscheidung erneuert werden soll;

c) daß jede Vertragspartei, die gemäß den Bedingungen der vorliegenden Entscheidung Vorkehrungen für Zollpräferenzen trifft, oder diese Vorkehrungen später abändert, dies den VERTRAGSPARTEIEN notifiziert und ihnen alle zweckdienlichen Auskünfte erteilt, die sich auf Maßnahmen gemäß der vorliegenden Entscheidung beziehen;

d) daß eine Vertragspartei auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei, die der Meinung ist, daß ein ihr gemäß dem Allgemeinen Abkommen zustehender Vorteil wegen der Vorkehrungen für die Präferenzen geschmälert werden könnte oder tatsächlich ungebührlich geschmälert wird, ausreichende Gelegenheit für Konsultationen bietet;

e) daß jede Vertragspartei, die der Meinung ist, daß die Vorkehrungen oder deren spätere Ausdehnung nicht mit der vorliegenden Entscheidung übereinstimmen, oder daß ein ihr gemäß dem Allgemeinen Abkommen zustehender Vorteil wegen der Vorkehrungen oder deren späterer Ausdehnung geschmälert werden könnte oder tatsächlich ungebührlich geschmälert wird, und daß Konsultationen unbefriedigende Ergebnisse gezeitigt haben, die Angelegenheit den VERTRAGSPARTEIEN vorlegen kann, die unverzüglich eine Überprüfung durchführen und Empfehlungen, die sie für angemessen erachten, festlegen werden.

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