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Entwicklungszusammenarbeit (Georgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2013

§ 0

Entwicklungszusammenarbeit (Georgien)

Kurztitel

Entwicklungszusammenarbeit (Georgien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 286/2013

Inkrafttretensdatum

01.06.2013

Langtitel

(Übersetzung)

Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Georgien über Entwicklungszusammenarbeit

StF: BGBl. III Nr. 286/2013

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 11 Abs. 1 des Vertrages wurden am 11. März bzw. 22. Mai 2013 abgegeben; der Vertrag ist gemäß derselben Bestimmung mit 1. Juni 2013 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich, im Weiteren „österreichische Partei" genannt, und die Regierung von Georgien, im Weiteren „georgische Partei" genannt,

mit der Absicht, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern zu vertiefen,

mit dem Wunsch, diese Beziehungen durch die Entwicklung, Erweiterung und Vertiefung ihrer Entwicklungszusammenarbeit zu stärken,

mit der Zielsetzung, zum wirtschaftlichen Wachstum und zur nachhaltigen und sozial gerechten Entwicklung in Georgien, und zu politischen, wirtschaftlichen und sozialen Reformen beizutragen, die für die schrittweise Anpassung Georgiens an EU-Strukturen notwendig sind,

mit dem Ziel, zu übergreifenden Zielsetzungen der österreichischen Entwicklungs-zusammenarbeit, wie dies im Gesetz zur Entwicklungszusammenarbeit von 2002 vorgesehen ist, der Verminderung der Armut, der Absicherung des Friedens und der menschlichen Sicherheit, und der Erhaltung der Umwelt, beizutragen,

durch nochmalige Versicherung zu ihrem Bekenntnis, europäische Werte und Standards, genannt in den Kopenhagener Kriterien von 1993 zur EU Mitgliedschaft, nämlich - Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten und Respekt vor Minderheiten sowie eine funktionierende Marktwirtschaft und die Fähigkeit zur Übernahme des Acquis Communautaire, durch ihre Zusammenarbeit zu fördern,

haben wie folgt vereinbart:

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