Zum Inkrafttreten vgl. § 0 der Anlage B.3 (Eingeführte Waren in Behälter u. Paletten), BGBl. III Nr. 37/1997.
Änderung der Staatenliste, vgl. Anlage B.3 Art. 9, BGBl. III Nr. 37/1997.
§ 0
Einfuhr von Umschließungen
Kurztitel
Einfuhr von Umschließungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 191/1962
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
15.03.1997
Unterzeichnungsdatum
06.10.1966
Index
39/04 Zollabkommen
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 0 der Anlage B.3 (Eingeführte Waren in Behälter u. Paletten), BGBl. III Nr. 37/1997.
Langtitel
(Übersetzung)
Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen
StF: BGBl. Nr. 191/1962 (NR: GP IX RV 478 AB 493 S. 78 . BR: S. 180.)
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
*Bulgarien 372/1969 *Dänemark 191/1962 *Frankreich 191/1962 *Israel 191/1962 *Kenia 330/1987 *Korea/R 330/1987 *Norwegen 191/1962 *Schweden 191/1962 *Südafrika 280/1974 *Uganda 80/1970 *Vereinigtes Königreich 330/1987 *Zentralafrikanische R 191/1962
Sonstige Textteile
Nachdem das am 6. Oktober 1960 in Brüssel abgeschlossene Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 19. Jänner 1962.
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunde ist am 9. März 1962 beim Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens hinterlegt worden. Das vorliegende Zollabkommen ist daher gemäß seinem Artikel 16 für Österreich am 9. Juni 1962 in Kraft getreten.
Bisher gehören diesem Abkommen folgende weitere Staaten an:
Dänemark, Frankreich, Israel, Norwegen, Schweden und die Zentralafrikanische Republik.
Israel hat folgenden Vorbehalt erklärt:
„Die israelische Regierung erachtet sich durch Artikel 2 des Abkommens nur hinsichtlich jener Umschließungen gebunden, welche nicht auf Grund eines Kaufvertrages, eines Verkaufes unter Eigentumsvorbehalt oder irgendeines anderen ähnlichen Rechtsgeschäftes von einer Person mit Aufenthalt oder Wohnsitz auf israelischem Gebiet importiert werden.“
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel
Die Regierungen der Signatarstaaten dieses Abkommens, die im Rahmen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens und der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens zusammengetreten sind,
in Anbetracht der von Vertretern des internationalen Handels unterbreiteten Vorschläge, den Anwendungsbereich der vorübergehenden abgabenfreien Einfuhr zu erweitern,
vom Wunsche geleitet, den internationalen Handel zu erleichtern, in der Überzeugung, daß die Einführung allgemeiner Vorschriften über die vorübergehende abgabenfreie Einfuhr von Umschließungen dem internationalen Handel beträchtliche Vorteile bieten wird,
sind wie folgt übereingekommen:
Anmerkung
Änderung der Staatenliste, vgl. Anlage B.3 Art. 9, BGBl. III Nr. 37/1997.
Schlagworte
e-rk
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2021
Gesetzesnummer
10003952
Dokumentnummer
NOR11005155
alte Dokumentnummer
N3199762059J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)