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Einfuhr von Berufsausrüstung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.1.1963

§ 0

Einfuhr von Berufsausrüstung

Kurztitel

Einfuhr von Berufsausrüstung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1963

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

06.01.1963

Unterzeichnungsdatum

08.06.1961

Index

39/04 Zollabkommen

Langtitel

(Übersetzung)

ZOLLABKOMMEN ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE EINFUHR VON BERUFSAUSRÜSTUNG

StF: BGBl. Nr. 1/1963 (NR: GP IX RV 667 AB 750 S. 103 . BR: S. 191.)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Ägypten 316/1967 *Algerien 438/1972 *Australien 438/1972 *Belgien 316/1967 *Bulgarien 316/1967 *Dänemark 316/1967 *Deutschland/BRD 316/1967 *Finnland 316/1967 *Frankreich 316/1967 *Griechenland 316/1967, 331/1987 *Iran 316/1967 *Irland 316/1967 *Island 438/1972 *Israel 316/1967 *Italien 316/1967 *Japan 331/1987 *Jugoslawien 316/1967 *Kuba 316/1967 *Liechtenstein 316/1967 *Luxemburg 316/1967 *Madagaskar 316/1967 *Niederlande 316/1967 *Niger 316/1967 *Norwegen 316/1967 *Portugal 316/1967 *Rumänien 438/1972 *Schweden 316/1967 *Spanien 316/1967 *Südafrika 438/1972 *Suriname 316/1967 *Tschechoslowakei 316/1967 *Tunesien 438/1972 *Türkei 316/1967, 331/1987 *Ungarn 316/1967 *Vereinigte Arabische Emirate 316/1967 *Vereinigtes Königreich 316/1967, 331/1987, III 37/1997 *Zentralafrikanische R 316/1967 *Zypern 331/1987

Sonstige Textteile

Nachdem das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung vom 8. Juni 1961 samt dessen Anlage A, Anlage B und Anlage C, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen samt dessen Anlage A, Anlage B und Anlage C, die somit gemäß Artikel 15 Absatz 5 des vorliegenden Abkommens für die Republik Österreich verbindlich sind, für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen samt Anlage A, Anlage B und Anlage C enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 25. August 1962

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunde ist am 5. Oktober 1962 beim Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens hinterlegt worden. Das vorliegende Zollabkommen mit seinen Anlagen A, B und C tritt daher gemäß seinem Artikel 16 Absatz 2 für Österreich am 6. Jänner 1963 in Kraft.

Bisher gehören diesem Zollabkommen mit seinen Anlagen folgende weitere Staaten an:

a) mit Anlagen A, B und C:

Frankreich, Niger, Norwegen, Madagaskar, Portugal, Tschechoslowakei, Zentralafrikanische Republik;

b) mit Anlagen A und B:

Griechenland.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL.

Die Signatarstaaten dieses Abkommens,

die im Rahmen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens und der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) unter Mitwirkung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) zusammengetreten sind,

in Anbetracht der von Vertretern des internationalen Handels und von anderen interessierten Kreisen unterbreiteten Vorschläge, den Anwendungsbereich der vorübergehenden abgabenfreien Einfuhr zu erweitern,

in der Überzeugung, daß die Einführung allgemeiner Vorschriften über die vorübergehende abgabenfreie Einfuhr von Berufsausrüstung den internationalen Austausch von Fachkenntnissen und technischem Wissen erleichtern wird, sind wie folgt übereingekommen:

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.6.1999

Änderung der Staatenliste, vgl. Anlage B.2 Art. 8, BGBl. III Nr. 37/1997

Schlagworte

e-rk

BGBl. Nr. 316/1967, BGBl. Nr. 438/1972, BGBl. Nr. 331/1987, BGBl. Nr. 37/1997

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10003964

Dokumentnummer

NOR11004000

alte Dokumentnummer

N3196312746T

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