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Artikel 16. Einfuhr von Berufsausrüstung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.1.1963

Artikel 16.

1. Dieses Abkommen tritt jeweils mit der zugehörigen Anlage drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem fünf der in Artikel 15 Absatz 1 bezeichneten Staaten dieses Abkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt und erklärt haben, daß diese Anlage für sie verbindlich ist.

2. Für jeden Staat, der dieses Abkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem es fünf Staaten ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt und die gleiche Anlage oder die gleichen Anlagen für sich als verbindlich erklärt haben, tritt dieses Abkommen jeweils mit dieser Anlage oder diesen Anlagen drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem dieser Staat seine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde und eine Erklärung hinterlegt hat, daß diese Anlage oder diese Anlagen für ihn verbindlich sind.

3. Für jeden Staat, der dieses Abkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist und nachträglich erklärt, daß eine weitere Anlage, die bereits fünf Staaten für sich als verbindlich erklärt haben, für ihn verbindlich ist, tritt das Abkommen hinsichtlich dieser Anlage drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem dieser Staat seine entsprechende Erklärung notifiziert hat.

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