§ 0
Beginn und Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen
Kurztitel
Beginn und Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen
Kundmachungsorgan
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
26.08.2022
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Beginn und Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund § 46a Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 2020/2021, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien nach Anhörung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft verordnet:
Schlagworte
Hochschülerinnenschaft
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022
Gesetzesnummer
20011994
Dokumentnummer
NOR40246861
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