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Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) – Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.2024

Gilt über § 439a UGB auch für Beförderungen im Inland.

§ 0

Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) – Zusatzprotokoll

Kurztitel

Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) – Zusatzprotokoll

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 140/2024

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

04.11.2024

Unterzeichnungsdatum

20.02.2008

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Langtitel

(Übersetzung) Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief

StF: BGBl. III Nr. 140/2024 (NR: GP XXVII RV 2501 AB 2650 S. 272 . BR: AB 11588 S. 969 .)

Änderung

etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 138/1961

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 138/1961

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 6. August 2024 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. 8 Abs. 2 für Österreich mit 4. November 2024 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll ratifiziert bzw. sind diesem beigetreten:

Aserbaidschan, Belarus, Bulgarien, Dänemark (ohne die Färöer und Grönland), Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Islamische Republik Iran, Italien, Kirgisistan, Lettland, Litauen, Luxemburg, Republik Moldau, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Oman, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tadschikistan, Tschechien, Türkei, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan, Vereinigtes Königreich.

Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XI.B.11.b ]:

Aserbaidschan, Iran, Oman, Türkei, Ukraine

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Die Vertragsparteien dieses Protokolls,

Als Vertragsparteien des am 19. Mai 1956 in Genf beschlossenen Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr1 (CMR),

In dem Bestreben, das Übereinkommen um die Möglichkeit der Ausstellung des Frachtbriefs mit Hilfe von Verfahren für die elektronische Erfassung und Behandlung von Daten zu ergänzen,

Sind wie folgt übereingekommen:

____________________________

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 138/1961.

Anmerkung

Gilt über § 439a UGB auch für Beförderungen im Inland.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024

Gesetzesnummer

20012682

Dokumentnummer

NOR40264986

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