Gilt über § 439a UGB auch für Beförderungen im Inland.
§ 0
Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) – Zusatzprotokoll
Kurztitel
Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) – Zusatzprotokoll
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
04.11.2024
Unterzeichnungsdatum
20.02.2008
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Langtitel
(Übersetzung) Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief
StF: BGBl. III Nr. 140/2024 (NR: GP XXVII RV 2501 AB 2650 S. 272 . BR: AB 11588 S. 969 .)
Änderung
etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 138/1961
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 138/1961
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 6. August 2024 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. 8 Abs. 2 für Österreich mit 4. November 2024 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll ratifiziert bzw. sind diesem beigetreten:
Aserbaidschan, Belarus, Bulgarien, Dänemark (ohne die Färöer und Grönland), Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Islamische Republik Iran, Italien, Kirgisistan, Lettland, Litauen, Luxemburg, Republik Moldau, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Oman, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tadschikistan, Tschechien, Türkei, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan, Vereinigtes Königreich.
Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XI.B.11.b ]:
Aserbaidschan, Iran, Oman, Türkei, Ukraine
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Die Vertragsparteien dieses Protokolls,
Als Vertragsparteien des am 19. Mai 1956 in Genf beschlossenen Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr1 (CMR),
In dem Bestreben, das Übereinkommen um die Möglichkeit der Ausstellung des Frachtbriefs mit Hilfe von Verfahren für die elektronische Erfassung und Behandlung von Daten zu ergänzen,
Sind wie folgt übereingekommen:
____________________________
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 138/1961.
Anmerkung
Gilt über § 439a UGB auch für Beförderungen im Inland.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2024
Gesetzesnummer
20012682
Dokumentnummer
NOR40264986
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