§ 0
Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr (Lettland)
Kurztitel
Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr (Lettland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 226/2002
Inkrafttretensdatum
01.07.1998
Langtitel
VEREINBARUNG zwischen dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr der Republik Lettland über die Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr
StF: BGBl. III Nr. 226/2002
Ratifikationstext
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 11 mit l. Juli 1998 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
PRÄAMBEL
Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich und der Minister für Verkehr der Republik Lettland in der Folge als Vertragsparteien bezeichnet, sind, geleitet vom Bestreben, die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr zwischen beiden Vertragsstaaten zu regeln, übereingekommen, bei der Durchführung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehrs gemäß den nachfolgenden Bestimmungen vorzugehen:
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