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Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr (Lettland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1998

§ 0

Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr (Lettland)

Kurztitel

Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr (Lettland)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 226/2002

Inkrafttretensdatum

01.07.1998

Langtitel

VEREINBARUNG zwischen dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr der Republik Lettland über die Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr

StF: BGBl. III Nr. 226/2002

Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 11 mit l. Juli 1998 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich und der Minister für Verkehr der Republik Lettland in der Folge als Vertragsparteien bezeichnet, sind, geleitet vom Bestreben, die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr zwischen beiden Vertragsstaaten zu regeln, übereingekommen, bei der Durchführung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehrs gemäß den nachfolgenden Bestimmungen vorzugehen:

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