vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel XXXVIII GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.1966

Artikel XXXVIII

Gemeinsames Vorgehen

  1. 1. Die Vertragsparteien werden je nach Zweckmäßigkeit im Rahmen und

    außerhalb dieses Abkommens zusammenarbeiten, um die Ziele des Artikels XXXVI zu fördern.

  1. 2. Die VERTRAGSPARTEIEN werden insbesondere
  1. a) in geeigneten Fällen handeln — unter anderem mittels völkerrechtlicher Übereinkünfte —, um den Grundstoffen, die für weniger entwickelte Vertragsparteien von besonderem Interesse sind, verbesserte und annehmbare Bedingungen für den Zugang zu den Weltmärkten zu verschaffen und um Maßnahmen zur Stabilisierung und Verbesserung der Weltmarktbedingungen für diese Erzeugnisse zu erarbeiten, einschließlich von Maßnahmen zur Erzielung stabiler, angemessener und lohnender Ausfuhrpreise für diese Erzeugnisse;
  2. b) eine zweckdienliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Handels- und Entwicklungspolitik mit den Vereinten Nationen, ihren Organen und Organisationen einschließlich derjenigen Institutionen anstreben, die gegebenenfalls auf Grund der Empfehlungen der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung geschaffen werden;
  3. c) bei der Analyse der Entwicklungspläne und der Entwicklungspolitik einzelner weniger entwickelter Vertragsparteien sowie bei der Prüfung des Verhältnisses zwischen Handel und Hilfe mitwirken, um konkrete Maßnahmen zu erarbeiten, durch welche die Ausfuhrfähigkeit der auf diese Weise geschaffenen Industrien gefördert und ihren Waren der Zugang zu den Ausfuhrmärkten erleichtert wird; in diesem Zusammenhang werden die VERTRAGSPARTEIEN eine zweckdienliche Zusammenarbeit mit Regierungen sowie mit internationalen Organisationen, besonders mit solchen anstreben, die für die finanzielle Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung zuständig sind, um das Verhältnis zwischen Handel und Hilfe bei einzelnen weniger entwickelten Vertragsparteien mit dem Ziel einer klaren Erkenntnis der Ausfuhrfähigkeit, der Marktaussichten und aller sonst etwa erforderlichen Maßnahmen planmäßig zu untersuchen;
  4. d) die Entwicklung des Welthandels unter besonderer Berücksichtigung der Wachstumsrate des Handels der weniger entwickelten Vertragsparteien laufend prüfen und die unter den gegebenen Umständen geeignet erscheinenden Empfehlungen an die Vertragsparteien richten;
  5. e) bei der Suche nach zweckmäßigen Methoden zur Ausweitung des Handels mit dem Ziel der wirtschaftlichen Entwicklung zusammenarbeiten, und zwar durch internationale Abstimmung und Angleichung innerstaatlicher Zielsetzungen und Vorschriften, durch die Einführung technischer und kommerzieller Normen für Erzeugung, Beförderung und Absatz, sowie durch Ausfuhrförderung im Wege der Schaffung von Einrichtungen für den verstärkten Austausch von Handelsinformationen und für die Entwicklung der Marktforschung; und
  6. f) die institutionellen Vorkehrungen treffen, die erforderlich sein könnten, um die in Artikel XXXVI genannten Ziele zu erreichen und um den Bestimmungen dieses Teiles Wirksamkeit zu verleihen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)