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Anlage1 GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit

ANNEX A Liste der in Absatz 2 a) des Artikels I erwähnten Gebiete

Anlage1

Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Vom Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland abhängige Gebiete.

Kanada.

Commonwealth von Australien.

Vom Commonwealth von Australien abhängige Gebiete.

Neuseeland.

Von Neuseeland abhängige Gebiete.

Südafrikanische Union einschließlich Südwestafrika.

Irland.

Indien

Pakistan

Südrhodesien

Burma

Ceylon.

In einzelnen der oben angeführten Gebiete sind für gewisse Waren zwei oder mehrere Vorzugstarife in Kraft. Diese Gebiete können durch ein Abkommen mit den anderen Vertragsstaaten, die im Genusse der Meistbegünstigung stehend Hauptlieferanten dieser Ware sind, diese Vorzugszölle durch einen einzigen Vorzugszoll ersetzen, der als Ganzes für die die Meistbegünstigung genießenden Lieferstaaten nicht ungünstiger sein soll als die Präferenzen, die vor diesem Austausch in Kraft waren.

Die Auferlegung einer gleichwertigen Präferenzzollspanne an Stelle der Präferenzspanne, die als Binnensteuer ausschließlich zwischen zwei oder mehreren der in diesem Annex genannten Gebiete am 10. April 1947 bestand oder an Stelle der in dem folgenden Absatz genannten mengenmäßigen Präferenzvereinbarungen, wird nicht als eine Erhöhung einer Präferenzzollspanne angesehen.

Die in Absatz, 5, lit. b), des Artikels XIV angeführten Präferenzvereinbarungen beziehen sich auf jene, die im Vereinigten Königreiche am 10. April 1947 auf Grund vertraglicher Abmachungen mit den Regierungen von Kanada, Australien und Neuseeland über gekühltes und gefrorenes Rind- und Kalbfleisch, gefrorenes Hammel- und Lammfleisch, gekühltes und gefrorenes Schweinefleisch und Speck bestanden. Unbeschadet einer etwa nach Artikel XX lit. h) ergriffenen Maßnahme ist beabsichtigt, diese Vereinbarungen aufzuheben oder durch Tarifpräferenzen zu ersetzen und zu diesem Zweck sobald als möglich Verhandlungen zwischen den wesentlich beteiligten oder betroffenen Staaten einzuleiten.

Die Filmverleihsteuer, die in Neuseeland am 10. April 1947 in Kraft war, wird hinsichtlich dieses Abkommens wie eine Zollgebühr im Sinne des Artikels I behandelt werden. Das Filmverleihkontingent, das in Neuseeland am 10. April 1947 in Kraft war, wird hinsichtlich dieses Abkommens als Vorrührungskontingent im Sinne des Artikels IV behandelt werden.

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