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Artikel XXVI. Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1922

Artikel XXVI.

Alle von den Uferstaaten dem Dienste der Strompolizei im besonderen gewidmeten Fahrzeuge haben neben der Flagge ihres Heimatstaates ein einheitliches Unterscheidungsabzeichen zu führen. Ihre Namen, Beschreibungen und Nummern sind der internationalen Kommission zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011198

Dokumentnummer

NOR40004587

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