Artikel XXVI.
Alle von den Uferstaaten dem Dienste der Strompolizei im besonderen gewidmeten Fahrzeuge haben neben der Flagge ihres Heimatstaates ein einheitliches Unterscheidungsabzeichen zu führen. Ihre Namen, Beschreibungen und Nummern sind der internationalen Kommission zur Kenntnis zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019
Gesetzesnummer
10011198
Dokumentnummer
NOR40004587
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