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Artikel XXIX. Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1922

Artikel XXIX.

Die Uferstaaten werden den Beamten der Kommission alle Erleichterungen gewähren, deren sie zur Erfüllung ihrer Amtsobliegenheiten bedürfen. Diese Funktionäre, die mit einem ihre Diensteigenschaft bescheinigenden, von der Kommission ausgestellten Ausweis zu versehen sind, werden insbesondere das Recht genießen, auf dem Strome, in den Häfen und in den öffentlichen Ausladestellen frei zu verkehren; die Ortsbehörden jedes Uferstaates werden ihnen Hilfe und Beistand bei der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben angedeihen lassen. Die Polizei- und Zollförmlichkeiten, denen sie sich etwa zu unterwerfen haben, werden ihnen gegenüber derart erfüllt werden, daß die Ausübung ihrer Aufgaben nicht erschwert wird.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011198

Dokumentnummer

NOR40004590

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