Artikel XXVIII.
Jeder Uferstaat hat seinerseits geeignete Beamte zu bezeichnen, die innerhalb der Grenzen seines Staatsgebietes den Oberbeamten der internationalen Kommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit Beistand zu leisten, diesen ihre guten Dienste zur Verfügung zu stellen und ihnen die Ausführung ihrer Aufgaben zu erleichtern haben.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019
Gesetzesnummer
10011198
Dokumentnummer
NOR40004589
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
