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Artikel XXII Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.11.1972

Artikel XXII

Das vorliegende Abkommen wird auf fünf Jahre abgeschlossen. Seine Gültigkeit wird jeweils um fünf Jahre verlängert werden, sofern es nicht sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer von einer der Vertragschließenden Parteien schriftlich im diplomatischen Wege aufgekündigt wird.

Geschehen zu Wien, am 17. September 1971, in zwei Urschriften, in deutscher und rumänischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009352

Dokumentnummer

NOR12119497

alte Dokumentnummer

N7197333550L

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