Artikel XXI
Jede Vertragschließende Partei wird der anderen schriftlich im diplomatischem Wege die Erfüllung der zur Durchführung des vorliegenden Abkommens erforderlichen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen bekanntgeben. Das Abkommen tritt 60 Tage nach erfolgter letzter Notifikation in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009352
Dokumentnummer
NOR12119496
alte Dokumentnummer
N7197333549L
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