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Artikel XXI GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.1951

Artikel XXI

Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Keine Bestimmung dieses Abkommens ist dahin auszulegen,

  1. a) daß ein Vertragsstaat dazu verpflichtet ist, Informationen zu geben, deren Bekanntgabe er als seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderlaufend ansieht; oder
  2. b) daß ein Vertragsstaat daran gehindert wird, eine Maßnahme zu ergreifen, die er zum Schutze seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen
  1. I. hinsichtlich von spaltbaren Grundstoffen oder von Materialien, aus denen sie erzeugt werden;
  2. II. betreffend den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial sowie den Handel mit anderen Gütern und Materialien, die unmittelbar oder mittelbar zur Versorgung militärischer Streitkräfte bestimmt sind;
  3. III. die in Kriegszeiten oder sonst bei ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen ergriffen •werden, für notwendig erachtet; oder
  1. c) daß ein Vertragsstaat daran gehindert wird, in Erfüllung seiner auf Grund der Charta der Vereinten Nationen übernommenen Verpflichtungen eine Maßnahme zur Erhaltung des internationalen Friedens und der Sicherheit zu ergreifen.

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