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Artikel XXI. EGZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1983

ÜR: Art. XVIII § 2 Abs. 1 Z 2, BGBl. Nr. 135/1983

Artikel XXI.

Der Obmann des Schiedsgerichtes und der Secretär haben für die richtige Ausfertigung des Erkenntnisses Sorge zu tragen. Die Ausfertigung hat die Namen sämmtlicher Schiedsrichter auszuweisen, welche an der Verhandlung theilgenommen haben. Dieselbe ist vom Obmanne und dem Secretär zu unterzeichnen.

Die vor dem Schiedsgerichte abgeschlossenen Vergleiche sind nur giltig, wenn sie von beiden Parteien unterschrieben sind.

Auf Verlangen einer Partei ist der Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit vom Sekretär auf einer Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Vergleichs schriftlich zu bestätigen.

ÜR: Art. XVIII § 2 Abs. 1 Z 2, BGBl. Nr. 135/1983

Schlagworte

Sekretär

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

10001698

Dokumentnummer

NOR12020095

alte Dokumentnummer

N2189515833T

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