ÜR: Art. XVIII § 2 Abs. 1 Z 2, BGBl. Nr. 135/1983
Artikel XXI.
Der Obmann des Schiedsgerichtes und der Secretär haben für die richtige Ausfertigung des Erkenntnisses Sorge zu tragen. Die Ausfertigung hat die Namen sämmtlicher Schiedsrichter auszuweisen, welche an der Verhandlung theilgenommen haben. Dieselbe ist vom Obmanne und dem Secretär zu unterzeichnen.
Die vor dem Schiedsgerichte abgeschlossenen Vergleiche sind nur giltig, wenn sie von beiden Parteien unterschrieben sind.
Auf Verlangen einer Partei ist der Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit vom Sekretär auf einer Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Vergleichs schriftlich zu bestätigen.
ÜR: Art. XVIII § 2 Abs. 1 Z 2, BGBl. Nr. 135/1983
Schlagworte
Sekretär
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2026
Gesetzesnummer
10001698
Dokumentnummer
NOR12020095
alte Dokumentnummer
N2189515833T
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