Mit dem Börseüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 160/1948, wieder in Kraft gesetzt idF, StGBl. 95/1919.
Artikel XX.
Die Parteien sind berechtigt, sich bei der Verhandlung vertreten zu lassen. Als Parteivertreter sind vor dem Schiedsgerichte die in die Liste auf Grund des Artikels XVI aufgenommenen Personen, Rechtsanwälte, öffentliche Gesellschafter, Procuristen, Handlungsgehilfen und sonstige Angestellte der Parteien, ferner Mitglieder oder Besucher der Börse und gerichtlich bestellte Curatoren oder Abhandlungspfleger zuzulassen.
Mit dem Börseüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 160/1948, wieder in Kraft gesetzt idF, StGBl. 95/1919.
Schlagworte
Rechtsanwalt, Prokuristen, Kurator
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2026
Gesetzesnummer
10001698
Dokumentnummer
NOR12020094
alte Dokumentnummer
N2189515832T
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