ARTIKEL XVII
Regelung von Meinungsverschiedenheiten
A. Jede Frage oder Meinungsverschiedenheit, betreffend die Auslegung oder Anwendung der vorliegenden Statuten, die nicht im Verhandlungswege geregelt wird, wird dem Internationalen Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem Statut dieses Gerichtshofes vorgelegt, sofern sich die betreffenden Parteien nicht über eine andere Art der Regelung einigen.
B. Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen sind die Generalkonferenz und der Gouverneursrat unabhängig voneinander ermächtigt, den Internationalen Gerichtshof um ein Gutachten über jede Rechtsfrage zu ersuchen, die sich im Rahmen der Tätigkeit der Behörde ergibt.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2020
Gesetzesnummer
10006234
Dokumentnummer
NOR40057709
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