ARTIKEL XVI
Beziehungen zu anderen Organisationen
A. Der Gouverneursrat ist ermächtigt, mit Zustimmung der Generalkonferenz ein oder mehrere Abkommen abzuschließen, wodurch zweckdienliche Beziehungen zwischen der Behörde und den Vereinten Nationen sowie allen anderen Organisationen, deren Tätigkeit mit jener der Behörde in Verbindung steht, hergestellt werden.
B. In dem oder den die Beziehungen zwischen der Behörde und den Vereinten Nationen herstellenden Abkommen ist vorzusehen:
1. daß die Behörde die gemäß lit. B Ziffer 4 und 5 des Artikels III vorgesehenen Berichte vorlegt;
2. daß die Behörde die sie betreffenden Entschließungen der Generalversammlung oder eines Rates der Vereinten Nationen prüft und über Ersuchen dem zuständigen Organ der Vereinten Nationen Berichte über die Maßnahmen vorlegt, die von ihr oder ihren Mitgliedern auf Grund einer solchen Prüfung in Übereinstimmung mit den vorliegenden Statuten ergriffen worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2020
Gesetzesnummer
10006234
Dokumentnummer
NOR40057708
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