Artikel XVII
Staatliche Handelsunternehmen
- 1. a) Jeder Vertragsstaat, der an irgendeinem Orte ein staatliches Unternehmen gründet oder betreibt, oder einem Unternehmen rechtlich oder tatsächlich ausschließliche oder besondere Privilegien gewährt, verpflichtet sich, daß dieses Unternehmen bei seinen Käufen oder Verkäufen, die in Gestalt von Einfuhren oder Ausfuhren stattfinden, die allgemeinen Grundsätze der Nichtdiskriminierung beachtet, die auf Grund des vorliegenden Abkommens für staatliche Maßnahmen, betreffend die Ein- oder Ausfuhr durch private Kaufleute, vorgeschrieben sind.
- b) Die Bestimmungen unter lit. a) dieses Absatzes sind dahingehend auszulegen, daß sie die in Rede stehenden Unternehmungen unter gleichzeitiger Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens verpflichten, sich bei Käufen und Verkäufen ausschließlich von kommerziellen Erwägungen, wie Preis, Qualität, verfügbare Menge, Marktgängigkeit. Transportverhältnisse und andere Kaufs- und Verkaufsbedingungen, leiten zu lassen und daß sie diese Unternehmen verpflichten, den Unternehmen anderer Vertragsstaaten alle Möglichkeiten zur Teilnahme an diesen Käufen oder Verkäufen unter Bedingungen des freien Wettbewerbes und auf der Grundlage der üblichen Handelsusancen zu gewähren.
- c) Kein Vertragsstaat wird ein seiner Rechtshoheit unterliegendes Unternehmen (ungeachtet dessen, ob es sich um eines der in lit. a) bezeichneten Unternehmen handelt oder nicht) daran hindern, gemäß den in den lit. a) und b) dieses Absatzes enthaltenen Grundsätzen vorzugehen.
- 2. Die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels finden
keine Anwendung auf die Einfuhr von Waren, die zum unmittelbaren oder letztlichen Verbrauch für öffentliche Zwecke bestimmt sind und nicht zum Wiederverkauf oder zur Verwendung bei der Erzeugung von Waren, die verkauft werden sollen, bestimmt sind. Hinsichtlich solcher Einfuhren wird jeder Vertragsstaat dem Handel der anderen Vertragsstaaten eine gerechte und angemessene Behandlung zuteil werden lassen.
- 3. Die Vertragsparteien anerkennen, daß sich aus der Tätigkeit der
in Absatz 1 lit. a) bezeichneten Unternehmen starke Hindernisse für den Handel ergeben können; für die Ausweitung des internationalen Handels ist es daher wichtig, solche Hindernisse durch Verhandlungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen zu begrenzen oder zu verringern.
- 4. a) Die Vertragsparteien werden den VERTRAGSPARTEIEN die Waren notifizieren, die von Unternehmen der in Absatz 1 lit. a) bezeichneten Art in ihr Gebiet eingeführt oder aus ihrem Gebiet ausgeführt werden.
- b) Eine Vertragspartei, die für die Einfuhr einer Ware, die nicht Gegenstand eines Zugeständnisses nach Artikel II ist, ein Monopol errichtet, beibehält oder genehmigt, teilt den VERTRAGSPARTEIEN auf Antrag einer anderen Vertragspartei, die einen bedeutenden Handel mit dieser Ware aufweist, den Aufschlag auf den Einfuhrpreis dieser Ware während einer nicht weit zurückliegenden Vergleichsperiode mit oder, falls dies nicht möglich ist, den Preis, der bei dem Wiederverkauf der Ware gefordert wird.
- c) Die VERTRAGSPARTEIEN können auf Antrag einer Vertragspartei, die der begründeten Ansicht ist, daß die Tätigkeit eines Unternehmens der in Absatz 1 lit. a) bezeichneten Art ihre aus diesem Abkommen herrührenden Interessen schädigt, von der Vertragspartei, die ein solches Unternehmen errichtet, beibehält oder genehmigt, Auskünfte über die Tätigkeit dieses Unternehmens im Hinblick auf die Durchführung dieses Abkommens verlangen.
- d) Dieser Absatz verpflichtet eine Vertragspartei nicht zur Preisgabe vertraulicher Informationen, deren Veröffentlichung die Durchführung der Rechtsvorschriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter Unternehmen schädigen würde.
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