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Artikel XVI GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.1957

Artikel XVI

Subventionen

Abschnitt A – Subventionen im allgemeinen

  1. 1. Wenn ein Vertragsstaat irgendeine Subvention, einschließlich jeder Form des Schutzes von Gewinnen oder der Preisstützung gewährt oder aufrechterhält, die unmittelbar oder mittelbar die Wirkung hat, die Steigerung der Ausfuhr einer Ware aus seinem Gebiet oder die Einfuhr einer Ware in sein Gebiet herabzusetzen, wird dieser Vertragsstaat schriftlich den

    V e r t r a g s s t a a t e n das Ausmaß und die Art dieser Subvention, die Auswirkungen, die er von ihr hinsichtlich des Volumens der Ein- beziehungsweise Ausfuhr der Ware oder der Waren erwartet, sowie die Umstände mitteilen, die die Subvention notwendig machen. In allen Fällen, in denen ein Vertragsstaat der Auffassung ist, dass eine solche Subvention eine ernsthafte Schädigung seiner Interessen herbeiführt oder herbeizuführen droht, wird der Vertragsstaat, der sie gewährt hat, auf Ersuchen mit dem interessierten Vertragsstaat oder mit anderen Vertragsstaaten oder mit den V e r t r a g s s t a a t e n die Möglichkeit der Beschränkung dieser Subvention prüfen.

Abschnitt B – Zusätzliche Bestimmungen über Ausfuhrsubventionen

  1. 2. Die VERTRAGSPARTEIEN anerkennen, daß die Gewährung einer Subvention bei der Ausfuhr einer Ware durch eine Vertragspartei für andere einführende oder ausführende Vertragsparteien nachteilige Auswirkungen haben, unbillige Störungen ihrer normalen Handelsinteressen hervorrufen und die Erreichung der Ziele dieses Abkommens behindern kann.
  2. 3. Die Vertragsparteien sollen daher bestrebt sein, die Gewährung von Subventionen bei der Ausfuhr von Grundstoffen zu vermeiden. Gewährt eine Vertragspartei dennoch mittelbar oder unmittelbar eine Subvention gleich welcher Art, die eine Steigerung der Ausfuhr eines Grundstoffes aus ihrem Gebiet bewirkt, so darf sie diese Subvention nicht so handhaben, daß sie dadurch mehr als einen angemessenen Anteil an dem Welthandel mit diesem Erzeugnis erhält; dabei sind die Anteile der Vertragsparteien an dem Handel mit der betreffenden Ware während einer früheren Vergleichsperiode sowie alle etwaigen besonderen Umstände zu berücksichtigen, die diesen Handel beeinflußt haben oder noch beeinflussen.
  3. 4. Ferner werden die Vertragsparteien mit Wirkung vom 1. Jänner 1958 oder einem anderen geeigneten, möglichst bald darauf folgenden Zeitpunkt bei der Ausfuhr von anderen Waren als Grundstoffen weder mittelbar noch unmittelbar Subventionen gleich welcher Art gewähren, die den Verkauf dieser Waren zwecks Ausfuhr zu einem Preis ermöglichen, der unter dem vergleichbaren Inlandspreis einer gleichartigen Ware liegt. Bis zum 31. Dezember 1957 wird keine Vertragspartei eine solche Subventionierung durch Einführung neuer oder Erhöhung bestehender Subventionen über den am 1. Jänner 1955 bestehenden Umfang hinaus erweitern.
  4. 5. Die VERTRAGSPARTEIEN werden die Auswirkung dieses Artikels von Zeit zu Zeit überprüfen, um an Hand der Erfahrungen zu ermitteln, inwieweit er sich als geeignet erweist, die Ziele dieses Abkommens zu fördern und eine den Handel und die Interessen der Vertragsparteien stark schädigende Subventionierung zu vermeiden.

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