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Artikel XVII Amtssitz - Vorbereitende Kommission für CTBTO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1997

Artikel XVII

Identitätsausweise

Abschnitt 53

Über Ersuchen der Kommission oder, in Bezug auf Vertreter der Signatarstaaten über Ersuchen der Ständigen Vertretung eines Signatarstaates, wird die Regierung für alle in den Artikeln XIV, XV und XVI genannten Personen einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung stellen. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber allen österreichischen Behörden sowie als mehrfaches Einreisevisum.

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