Artikel XVIII
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Abschnitt 54
Die Kommission trifft Maßnahmen hinsichtlich geeigneter Verfahren zur Beilegung von:
- a) Streitigkeiten aus Verträgen oder Streitigkeiten privatrechtlichen Charakters, bei denen die Kommission Partei ist; und
- b) Streitigkeiten, an denen ein Angestellter der Kommission oder ein im Auftrag der Kommission tätiger Sachverständiger, der auf Grund seiner amtlichen Stellung Befreiung von der Jurisdiktion genießt und dessen Befreiung nicht aufgehoben wurde, beteiligt ist.
Abschnitt 55
a) Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der Regierung und der Kommission über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens und der dazugehörigen Annexe oder irgendeines Zusatzabkommens sowie alle Fragen hinsichtlich des Amtssitzbereiches der Kommission oder des Verhältnisses zwischen der Regierung und der Kommission, welche nicht im Verhandlungswege oder nach einem anderen einvernehmlich festgelegten Verfahren beigelegt werden, sind zur endgültigen Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht zu unterbreiten; von diesen ist einer vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich, einer vom Exekutivsekretär und der dritte, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Hat eine der beiden Parteien innerhalb von sechs Monaten nach Ernennung des Schiedsrichters durch die andere Partei ihren Schiedsrichter nicht ausgewählt oder können die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Ernennung keine Einigung hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielen, so wird dieser zweite oder dritte Schiedsrichter auf Ersuchen der Regierung oder der Kommission vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ausgewählt. Der dritte Schiedsrichter soll nicht österreichischer Staatsbürger sein. Das Quorum besteht aus der Mehrheit des Schiedsgerichts. Alle Entscheidungen erfordern die Zustimmung von mindestens zwei Schiedsrichtern. Geschäftsordnung und Verfahrensregeln des Schiedsgerichts werden von ihm selber festgesetzt. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind bindend für beide Parteien.
b) Die Regierung oder der Exekutivsekretär der Kommission können die Generalversammlung der Vereinten Nationen ersuchen, vom Internationalen Gerichtshof ein Gutachten über jede rechtliche Frage, die sich im Laufe eines solchen Verfahrens ergibt, anzufordern. Bis zum Einlangen eines solchen Gutachtens des Gerichtshofes ist jede Zwischenentscheidung des Schiedsgerichtes von beiden Parteien zu beachten. Daraufhin wird das Schiedsgericht unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Gerichtshofes eine endgültige Entscheidung fällen.
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