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Artikel XVI Weltpostverein – Übereinkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1966

Artikel XVI

Abänderung

Nach einer sechs Monate vorher gegebenen Anzeige kann das vorliegende Übereinkommen im Einvernehmen zwischen den Vereinten Nationen und dem Verein abgeändert werden.

Paris, am 4. Juli 1947.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Gesetzesnummer

20005099

Dokumentnummer

NOR40084497

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