Artikel XV
Inkrafttreten
Das vorliegende Übereinkommen wird dem in Paris im Jahre 1947 abgeschlossenen Weltpostvertrag beigeschlossen. Es tritt nach Genehmigung durch die Vollversammlung der Vereinten Nationen in Kraft, frühestens gleichzeitig mit dem Weltpostvertrag.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Gesetzesnummer
20005099
Dokumentnummer
NOR40084496
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