Artikel XV
Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die nicht auf dem Verhandlungsweg beigelegt wird, ist dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, sofern die beteiligten Staaten keine andere Regelung vereinbaren.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2024
Gesetzesnummer
10002576
Dokumentnummer
NOR12032866
alte Dokumentnummer
N2198225370S
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