Artikel XVI
1. Dieses Abkommen wird in englischer, französischer und spanischer Sprache abgefaßt. Die drei Texte sind zu unterzeichnen und sind gleichermaßen verbindlich.
2. Amtliche Texte werden vom Generaldirektor nach Konsultierung der beteiligten Regierungen in arabischer, deutscher, italienischer und portugiesischer Sprache hergestellt.
3. Jeder Vertragsstaat oder jede Gruppe von Vertragsstaaten ist berechtigt, im Einvernehmen mit dem Generaldirektor und durch ihn andere Texte in der Sprache ihrer Wahl herstellen zu lassen.
4. Alle diese Texte werden dem unterzeichneten Text dieses Abkommens beigefügt.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2024
Gesetzesnummer
10002576
Dokumentnummer
NOR12032867
alte Dokumentnummer
N2198225371S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)