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ARTIKEL XV Welturheberrechtsabkommen (Genfer Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.7.1957

ARTIKEL XV

Jede Streitfrage zwischen zwei oder mehreren vertragschließenden Staaten über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens, die nicht auf dem Verhandlungswege beigelegt wird, soll zur Entscheidung vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden, sofern die beteiligten Staaten nicht eine andere Regelung vereinbaren.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2024

Gesetzesnummer

10001959

Dokumentnummer

NOR12026203

alte Dokumentnummer

N2195725328S

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