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ARTIKEL XVI Welturheberrechtsabkommen (Genfer Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.7.1957

ARTIKEL XVI

1. Das vorliegende Abkommen wird in englischer, französischer und spanischer Sprache abgefaßt. Die drei Texte werden unterzeichnet und sind in gleicher Weise maßgebend.

2. Offizielle Texte des vorliegenden Abkommens werden in deutscher, italienischer und portugiesischer Sprache abgefaßt.

Jeder vertragschließende Staat oder jede Gruppe von vertragschließenden Staaten kann durch den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, im Einvernehmen mit diesem, einen anderen Text in der Sprache seiner Wahl festlegen lassen.

Alle diese Texte werden dem unterzeichneten Text des Abkommens beigefügt.

Schlagworte

UNESCO

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2024

Gesetzesnummer

10001959

Dokumentnummer

NOR12026204

alte Dokumentnummer

N2195725329S

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