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Artikel XV. Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1922

Artikel XV.

Die Kosten der laufenden Erhaltungsarbeiten gehen zu Lasten der in Betracht kommenden Uferstaaten.

Vermag jedoch der Staat, der diese Arbeiten ausführt, nachzuweisen, daß die ihm aus der Erhaltung der Schiffahrtsrinne erwachsenden Ausgaben jene Ausgaben nennenswert übersteigen, welche die Befriedigung der eigenen Verkehrsbedürfnisse erfordern würde, so kann er an die Kommission das Begehren stellen, diese Ausgaben in billiger Weise zwischen ihm und den an der Ausführung dieser Arbeiten unmittelbar interessierten Uferstaaten aufzuteilen. In diesem Falle wird die Kommission den Anteil, den jeder Staat beizutragen hat, festsetzen und die Art seiner Entrichtung sicherstellen.

Übernimmt die Kommission selbst die Ausführung von Erhaltungsarbeiten innerhalb der Grenzen eines Staates, so wird sie von diesem Staate jenen Betrag an Aufwendungen einheben, der diesem Staate zur Last fällt.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011198

Dokumentnummer

NOR40004576

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