vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL XV Satzung der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1955

ARTIKEL XV

Annahme

1. Die Annahme dieser Satzung soll ohne Vorbehalte erfolgen.

2. Die Annahme soll durch Hinterlegung einer Annahmeerklärung beim Generaldirektor der Organisation erfolgen. Bei Mitgliedern der Organisation oder des Amtes hat die Annahme vom Tage des Einlangens der Erklärung beim Generaldirektor an Gültigkeit; letzterer soll dann sofort alle Mitglieder der Kommission davon in Kenntnis setzen.

3. Die Mitgliedschaft von Nationen, die nicht Mitglieder der Organisation oder des Amtes sind, soll mit dem Tage beginnen, an dem der Rat das Ansuchen um Zulassung nach Artikel I genehmigt hat.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2024

Gesetzesnummer

10010284

Dokumentnummer

NOR40006578

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)